Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 64e
§ 64e – Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, soweit sie angemessen sind und normal normal durch sie a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder normal normal b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann. normal normal normal alpha normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Es können Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen gefördert werden.
- Diese Maßnahmen müssen angemessen sein.
- Sie sollen die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern.
- Ziel ist es, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.
- Die Maßnahmen müssen dazu beitragen, die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu verbessern.